01.10.2020

Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau: Finanzverwaltung klärt über Detailfragen auf

Um steuerliche Anreize für den Neubau von bezahlbarem Wohnraum zu schaffen, hat der Steuergesetzgeber im August 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz).

Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben zur neuen Sonderabschreibung veröffentlicht, das viele Detailfragen rund um die Förderung klärt. Die neue Sonderabschreibung soll einen Anreiz für private Investoren schaffen, bezahlbaren Mietwohnraum zu errichten, und das Investoreninteresse vom Luxussegment im Wohnungsbau ablenken.

Die Sonderabschreibung beläuft sich auf bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 € pro Quadratmeter der Wohnfläche (Förderhöchstgrenze).

Begünstigt sind Bauprojekte zur Schaffung neuer Mietwohnungen, bei denen die Bauanträge nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden sind. Weitere Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr als 3.000 € betragen und die Wohnung für zehn Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet wird.

Hinweis: Die Baukostenobergrenze von 3.000 € ist nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.000 € zu verwechseln, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt. Wird die Baukostenobergrenze überschritten, führt dies zum vollständigen Ausschluss von der Sonderabschreibung, während bei Überschreitung der Förderhöchstgrenze lediglich ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus der Abschreibung herausfällt.

Da die reguläre lineare Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr parallel neben der Sonderabschreibung genutzt werden kann, lassen sich in den ersten vier Jahren somit insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen.

Hinweis: Wer die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich möglichst frühzeitig vor dem Start des Bauprojekts an seinen steuerlichen Berater wenden, damit dieser die Einhaltung der Fördervoraussetzungen überwachen kann.



BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3 - S 2197/19/10009 :008; www.bundesfinanzministerium.de
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