14.01.2008

Teile eines Büromöbelprogramms als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter konnten bei Anschaffung bis zum 31.12.2007 sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer höchstens 410 € betrugen. Ab 2008 ist die Sofortabschreibung nur noch bei Anschaffungskosten bis 150 € zulässig. Anschaffungskosten, die über 150 € - 1.000 € liegen, sind in einen besonderen auf fünf Jahre abschreibenden Posten einzustellen. Voraussetzung eines geringwertigen Wirtschaftguts ist u.a., dass es selbständig nutzbar ist. Bei einem Büromöbelprogramm hat der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung bejaht, sofern jedes Element über eigene Seitenteile und Rückwände sowie untere und obere Abschlüsse verfügt und für sich standfest ist. Daran ändert nichts, wenn mehrere Elemente zur Erhöhung der Standfestigkeit miteinander verschraubt werden. Entscheidend war ferner, dass die Elemente auch in anderer Weise hätten aufgestellt werden können.



BFH v. 11.9.2007, III B 70/06, BFH/NV 2007 S. 2353
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