14.01.2008

Zur Steuerpflicht bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten

Ein Marktveranstalter überließ Händlern Standplätze auf Wochenmärkten, stellte ihnen Strom zur Verfügung und übernahm die Reinigung des Platzes. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist die Überlassung der Flächen die Hauptleistung, die umsatzsteuerbefreit ist. Die weiteren Leistungen sind unselbständige Nebenleistungen, die wie die Hauptleistung ebenfalls steuerbefreit sind. Gegen dieses Urteil ist noch die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Finanzverwaltung nimmt in derartigen Fällen immer einen sogenannten gemischten Vertrag mit mehreren Hauptleistungen an, bei denen lediglich die Überlassung der Flächen umsatzsteuerbefreit ist. Die anderen Leistungen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt erläutert in einer ausführlichen Verfügung mit Beispielen die Auffassung der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Entgelten bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten. Sie weist darauf hin, dass aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens in gleichgelagerten Fällen auf Antrag Einspruchsverfahren ruhen. Eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt.



OFD Frankfurt v. 21.9.2007, S 7168 A - 26 - St 112
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